Die appenzell-innerrhodische Baugesetzgebung sieht die Möglichkeit, eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung nachträglich zu widerrufen, nicht ausdrücklich vor. Trotzdem können gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen rechtskräftige Verfügungen aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.