Die Standeskommission hat die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen. Sie hat in ihren Erwägungen festgestellt, dass Gesuche um Errichtung von Mobilfunkantennen öffentlich aufgelegt werden müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen war. Die Standeskommission hatte sich daher mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die unterlassene öffentliche Auflage in rechtlicher Hinsicht zu werten ist und ob die fragliche Bewilligung widerrufen und ein nachträgliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchgeführt werden muss. Dabei hat sie Folgendes in Erwägung gezogen: (...)