Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wegen der negativ auffallenden Wirkung die Glastüre in Widerspruch zum bestehenden Orts- und Landschaftsbild tritt und somit zu dessen prägenden Merkmalen einen stossenden Gegensatz bildet. Die strittige Türe erfüllt demnach die Anforderungen der ästhetischen Vorschriften von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG nicht, weshalb diese zu entfernen und im Sinne des angefochtenen Entscheides abzuändern ist. Aufgrund des Gesagten ist somit der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen. (...) Widerruf einer unter Verfahrensmängeln erteilten Baubewilligung