Bei Bauernhäusern herkömmlichen Baustils bestehen die Ausgangstüren in der Regel aus Holz, nicht jedoch durchgehend aus Glasmaterial. Durchgehende Ausgangstüren aus Glas stellen demnach bei herkömmlichen Bauernhäusern - insbesondere bei solchen ausserhalb der Bauzonen - kein typisches Element dar. Vielmehr sind die Fassaden der traditionellen Bauernhäuser durch Holztüren gekennzeichnet, welche für das Orts- und Landschaftsbild prägend sind. Für die Frage der Ausgestaltung von derartigen Ausgangstüren sind somit die Schutzbestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG massgebend.