2.3.2 Bezüglich der zum Sitzplatz führenden Türe verfügte der Bezirksrat aus ästhetischen Gründen, dass nur die obere Hälfte der Türe aus Glasmaterial bestehen dürfe. Demgegenüber müsse die untere Hälfte aus Holz oder Metall gestaltet werden. Es ist somit zu prüfen, ob eine derartige Ausgestaltung zum Schutze des Ortsbzw. Landschaftsbildes notwendig ist bzw. von der Baubewilligungsbehörde verlangt werden darf.