Der Rekurrent kann ohne weiteres über das Kabelnetz unter zumutbaren Bedingungen (Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse waren auch möglich) eine Unzahl von Fernsehprogrammen, mitunter auch solche in französischer Sprache bzw. aus der französischsprachigen Schweiz, empfangen. Die von Art. 53 Abs. 1 lit. b RTVG als unabdingbare Voraussetzung für ein Antennenverbot statuierte Grundversorgung ist damit gewährleistet. Somit wird durch fragliche Einschränkung der Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit in keiner Weise angetastet.