Das im fraglichen Gebiet anzutreffende bedeutende Ortsbild wird durch die im Streite liegende Parabolantenne beeinträchtigt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 51 Abs. 1 BauG und Art. 11 Ziff. 1. und 4. BauR in Verbindung mit Art. 22 BauV verlangte Entfernung der fraglichen Parabolantenne liegt daher im öffentlichen Interesse. Der Rekurrent kann ohne weiteres über das Kabelnetz unter zumutbaren Bedingungen (Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse waren auch möglich)