Zudem muss das Errichten einer Aussenantenne gestützt auf Art. 53 Abs. 2 RTVG, mit der weitere Programme empfangen werden können, ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt. 2.3.2 Für die Interessenabwägung und die Prüfung der Verhältnismässigkeit im konkreten Anwendungsfall hat die Bundesgesetzgebung in Art. 53 RTVG bereits eine Wertung vorgenommen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG sind Antennenverbote u.a. nur zum Schutz bedeutender Ortsbilder zulässig. (...)