53 Abs. 1 RTGV vor, dass die Kantone in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten können, wenn dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist (lit. a), und der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt (lit. b). Zudem muss das Errichten einer Aussenantenne gestützt auf Art.