Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die verfassungsmässige Meinungsäusserungsfreiheit zum Schutze von Polizeigütern oder aufgrund anderer öffentlicher Interessen wie bspw. Ortsbild- und Landschaftsschutz eingeschränkt werden kann. Derartige Beschränkungen lässt auch Art. 10 Abs. 2 EMRK zu. Folgerichtig sieht denn auch der Art. 53 Abs. 1 RTGV vor, dass die Kantone in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten können, wenn dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist (lit.