Es ist vorauszuschicken, dass die in der BV stipulierten Freiheitsrechte gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden dürfen, sofern solche Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Abs. 2), wobei jedoch der Kerngehalt der Freiheitsrechte laut Abs. 4 des gleichen Artikels nicht angetastet werden darf. Schliesslich bedürfen derartige Beschränkungen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage.