16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Informationsfreiheit vereinbar ist, welche übrigens in Art. 52 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) in Bezug auf die elektronischen Medien konkretisiert wird. Gemäss diesen Bestimmungen ist jedermann frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen.