2.3.1 Der Vollständigkeit halber bleibt im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Nichtzulassung der fraglichen Parabolantenne mit der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Informationsfreiheit vereinbar ist, welche übrigens in Art. 52 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) in Bezug auf die elektronischen Medien konkretisiert wird.