Ein durchschnittlicher Betrachter muss darin eine Verunstaltung sowohl des Gebäudes selbst als auch des Ortsbildes sehen, die mit dessen Schutzwürdigkeit nicht vereinbar ist. Wegen der negativ auffallenden Wirkung kann die Parabolantenne an der Südfassade des Gebäudes nicht bewilligt werden, da sie gegen Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. und 4. BauR verstösst.