Im vorliegenden Fall hat die Parabolantenne einen nachhaltigen negativen Einfluss auf das Gebäude selbst und somit auch auf das Ortsbild. Die Parabolantenne tritt negativ und als optisch störender Fremdkörper in Erscheinung, welcher nicht nur die Substanz des Gebäudes beeinträchtigt, sondern auch einen unästhetischen Kontrast zur Umgebung zur Folge hat, zumal die Gebäulichkeiten bzw. deren Fassaden im fraglichen Gebiet keineswegs durch derartige Antennen geprägt sind. Ein durchschnittlicher Betrachter muss darin eine Verunstaltung sowohl des Gebäudes selbst als auch des Ortsbildes sehen, die mit dessen Schutzwürdigkeit nicht vereinbar ist.