11 Ziff. 4. BauR ausgeschieden ist, diesem also zusätzlich zur ohnehin schon strengen Regelung gemäss Ortsbildschutzzone ein weiterer Schutz zukommt, weshalb für die ästhetische Beurteilung - nicht zuletzt auch aus präjudiziellen Gründen - ein strenger Massstab anzulegen ist.