Nach Auffassung der Standeskommission hat die an der Südfassade des Gebäudes angebrachte Parabolantenne einen negativen Einfluss auf ihre Umgebung, und zwar sowohl auf das Ortsbild als solches als auch auf das Gebäude selbst. Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass das Ortsbild in Ortsbildschutzzonen aufgrund von Art. 11 Ziff. 1. BauR in weitaus grösserem Ausmass als in den übrigen Zonen geschützt ist. Ausserdem ist im vorliegenden Falle zu beachten, dass das Gebäude als Denkmalschutzobjekt im Sinne von Art. 11 Ziff.