Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Streite liegende Parabolantenne mit dem Ortsbild vereinbar ist, ist davon auszugehen, dass sich die Fassaden von in der Ortsbildschutzzone gelegenen Gebäulichkeiten dadurch auszeichnen, dass keine daran angebrachten Parabolantennen anzutreffen sind. An Fassaden angebrachte Parabolantennen müssen demzufolge im fraglichen Gebiet als atypisches Element bezeichnet werden. Nach Auffassung der Standeskommission hat die an der Südfassade des Gebäudes angebrachte Parabolantenne einen negativen Einfluss auf ihre Umgebung, und zwar sowohl auf das Ortsbild als solches als auch auf das Gebäude selbst.