Dabei kommt es neben dem Material und der Farbgebung insbesondere auch darauf an, ob an den Fassaden irgendwelche Gegenstände wie Reklamen oder eben Parabolantennen angebracht sind. Fassaden von Gebäulichkeiten bilden zweifellos einen prägenden Bestandteil des Ortsbildes, für welche somit die Schutzbestimmungen von Art. 2 Abs. 2 lit. b RPG sowie Art. 51 Abs. 1 BauG und Art. 11 Ziff. 1. und 4. BauR Gültigkeit haben.