51 Abs. 1 BauG wird im vorliegenden Falle durch Art. 11 Ziff. 1. und 4. des Baureglementes für die Feuerschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR) verschärft. Gemäss Art. 11 Ziff. 1. BauR sind innerhalb der Ortsbildschutzzone alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut in das Ortsund Strassenbild einzupassen. Dabei gilt nach der gleichen Vorschrift u.a. die Fassadengestaltung als Beurteilungskriterium. Im Weiteren sind nach Art. 11 Ziff. 4. BauR Denkmalschutzobjekte in ihrer Substanz zu erhalten.