2.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die an der Südfassade des Gebäudes angebrachte Parabolantenne mit dem Ortsbild vereinbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das fragliche Gebäude in der Kernzone/Ortsbildschutzzone liegt. Zudem ist dieses gemäss Ortsbildschutzplan als Denkmalschutzobjekt aufgeführt. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) haben sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen. Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art.