Das Gesuch eines Grundeigentümers, an der Fassade seines als Denkmalschutzobjekt ausgeschiedenen Hauses eine Parabolantenne anzubringen, wurde von der Baubewilligungsbehörde unter Berufung auf eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes abgelehnt. Auf Rekurs des Grundeigentümers hat die Standeskommission den angefochtenen Entscheid der Baubewilligungsbehörde bestätigt. In ihren Erwägungen hat sich die Standeskommission mit der Frage der Vereinbarkeit einer Parabolantenne mit dem Ortsbild im konkreten Fall beschäftigt.