2.4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den massgebenden Mindestabstand anhand von Ziff. 2.1. des FAT-Berichtes mit 81 m berechnet. In der Folge hat sie diesen Mindestabstand gestützt auf Ziff. 2.3. Abs. 2 des FAT-Berichtes, wonach in ländlichen, vorwiegend von der Landwirtschaft geprägten Dörfern bei bestehenden Anlagen Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt werden können, auf 40,4 m halbiert. (...) 2.5. Der Rekurrent macht geltend, aufgrund der Windverhältnisse müsse der Mindestabstand vergrössert werden.