Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass Tierhaltungsanlagen wegen der von ihnen ausgehenden Geruchsimmissionen auch gegenüber bewohnten Gebäulichkeiten in der Landwirtschaftszone im Grundsatz einen gemäss der im FAT-Bericht festgelegten Methode zu berechnenden Mindestabstand einzuhalten haben. (...)