Demgegenüber gelten jedoch laut FAT- Bericht Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen nicht als bewohnte Zonen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat diese Empfehlung der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, jedoch nicht zur Folge, dass Nachbarn, die ausserhalb von bewohnten Zonen, bspw. in Landwirtschaftszonen wohnen, überhaupt keinen Anspruch auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf Einhaltung von Mindestabständen hätten.