So dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen wie Wohn-, Kern- und Mischzonen. Demgegenüber gelten jedoch laut FAT- Bericht Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen nicht als bewohnte Zonen.