2.3. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 512 Abs. 1 des Anhanges 2 zur LRV sind lediglich zu "bewohnten Zonen" Mindestabstände einzuhalten. Unter "bewohnten Zonen" sind klarerweise Bauzonen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu verstehen. Diese unbestrittene Rechtsauffassung wird auch von der Eidg. Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, vertreten. So dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen wie Wohn-, Kern- und Mischzonen.