Ziff. 511 und 512 des Anhanges 2 zur LRV sehen mangels Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerten bei der Errichtung von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung die Einhaltung von nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabständen zu bewohnten Zonen vor. Bei der Festlegung der entsprechenden Mindestabstände ist gestützt auf Ziff. 512 Abs. 1 des Anhanges 2 zur LRV insbesondere auf die Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, abzustellen. (...)