2.2. Im vorliegenden Fall geht es um allfällige Geruchsbelästigungen, die beim Betrieb der projektierten Stallung entstehen könnten. Somit sind für die Beurteilung der vorgebrachten Einwände die einschlägigen Vorschriften der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) heranzuziehen, welche sich auf das USG abstützen. Geruchsimmissionen sind aufgrund von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV dann übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören.