2.1.2 Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Es bezweckt u.a., unüberschaubare Risiken mit nachteiligen Folgen für die Umwelt zu vermeiden. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Zwar zielt Art. 11 Abs. 1 USG, nach welcher Vorschrift Einwirkungen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen sind, darauf ab, bestimmte Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen.