Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 USG sind Einwirkungen, worunter auch Luftverunreinigungen fallen, primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort zu beschränken. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind dabei zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.