Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll die Umweltschutzgesetzgebung u.a. die Menschen vor lästigen Einwirkungen schützen. Das Bundesrecht bestimmt laut Art. 1 Abs. 2 USG die materiellen Voraussetzungen, unter welchen Emissionsbegrenzungen angeordnet werden dürfen, und umschreibt die der Immissionsreduktion dienenden Massnahmen. Eingedenk dieses Zweckes der Umweltschutzgesetzgebung sind deshalb gemäss Art. 1 Abs. 2 USG im Sinne der Vorsorge (Vorsorgeprinzip) Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Gestützt auf Art.