2.1.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Um- und Anbau des fraglichen Schweinestalles für die Nachbarschaft zu untragbaren Geruchsimmissionen führt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der geplante Umbau bzw. die geplante Erweiterung eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) darstellt, bei deren Betrieb Geruchsimmissionen verursacht werden.