Ein Landwirt beabsichtigte, den auf seinem Betrieb in der Landwirtschaftszone gelegenen Schweinestall umzubauen und durch einen Anbau zu ergänzen. Dieses Vorhaben wurde von einem in der Umgebung, ebenfalls in der Landwirtschaftszone wohnenden Grundeigentümer mit dem Argument angefochten, die durch den Schweinestall zu erwartenden Immissionen seien unzumutbar. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. In den Erwägungen hat sie insbesondere die Frage erörtert, inwiefern die von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen den Grundeigentümern und Bewohnern in der Landwirtschaftszone zugemutet werden dürfen.