Eine allfällige Wertverminderung ist aufgrund von Art. 13 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 30. April 1911 (EG ZGB) durch den zivilen Richter zu beurteilen. Im Übrigen könnten die Rekurrenten aufgrund von Art. 41 Abs. 1 OR nur dann eine Wertverminderung erfolgreich einklagen, wenn diese auf eine widerrechtliche Handlung zurückzuführen ist. Da im vorliegenden Fall die geplante Antenne rechtens ist, liegt auch keine Widerrechtlichkeit vor. Der Vollständigkeit