3. Die von den Rekurrenten geltend gemachte Wertverminderung ihrer Liegenschaften durch die von der geplanten Mobilfunkantenne ausgehende Strahlung ist nicht im vorliegenden Rekursverfahren zu beurteilen, denn laut Art. 71 Abs. 1 BauG hat die Baubewilligungsbehörde und somit auch die Standeskommission als Rekursinstanz lediglich zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben mit dem öffentlichen Recht und den genehmigten, grundeigentümerverbindlichen Planungen übereinstimmt. Eine allfällige Wertverminderung ist aufgrund von Art.