Dabei wird das erwähnte Berechnungsverfahren anhand eines sogenannten Standortdatenblattes durchgeführt, welches der Inhaber einer Mobilfunkantenne der Behörde im Bewilligungsverfahren einzureichen hat. Die einschlägigen Messungen sind also entgegen der Forderung der Rekurrenten nicht durch einen unabhängigen Experten, sondern vielmehr vom Gesuchsteller selber vorzunehmen, welcher die entsprechenden Resultate der Baubewilligungsbehörde einzureichen hat. In der Folge ist das erwähnte Standortdatenblatt vom kantonalen Amt für Umweltschutz zu überprüfen, was vorliegend geschehen ist.