2.1. Gemäss Rechtsprechung sind Mobilfunkantennen in allen Bauzonen zonenkonform, sofern sie die kommunalen und kantonalen Baupolizeivorschriften einhalten. Im vorliegenden Fall entspricht die umstrittene Mobilfunkantenne den einschlägigen Baupolizeivorschriften. Sie darf jedoch, da derartige Anlagen nichtionisierende Strahlen erzeugen, nur dann bewilligt werden, wenn sie auch die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erfüllt.