Die Rekurse von zwei Grundeigentümern gegen eine von der Baubewilligungsbehörde auf dem Nachbargrundstück bewilligte Mobilfunkantenne wurde von der Standeskommission abgewiesen. Dabei hat sie sich in ihrem Entscheid insbesondere mit den Fragen beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mobilfunkantenne in einer Bauzone bewilligt werden darf. Im Weiteren hat die Standeskommission auf die fehlenden Möglichkeiten verwiesen, bei der Festlegung des Funknetzes eine aktive Rolle zu spielen. Für die Beurteilung der geltend gemachten Wertverminderung ihrer Liegenschaften werden die Rekurrenten an den zivilen Richter verwiesen.