Unter brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es also keine Bestandesgarantie in dem Sinne, dass altrechtliche Bauten nicht den feuerpolizeilichen Vorschriften angepasst werden müssten. Aufgrund des Gesagten kann sich somit die Rekurrentin bezüglich der feuerpolizeilichen Anordnungen der Vorinstanz nicht auf die Bestandesgarantie berufen. (...) Mobilfunkantenne / Zonenkonformität / Zulässige Immissionen