53 BauG und Art. 6 FSG stellen einen ausdrücklichen Anpassungszwang im Sinne der ersten Hälfte des letzten Satzes von Art. 4 Abs. 1 BauG dar. Zudem ist die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften im Sinne von Art. 6 FSG bzw. die entsprechende bauliche Anpassung auch bei bestandesgeschützten Bauten zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Unter brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es also keine Bestandesgarantie in dem Sinne, dass altrechtliche Bauten nicht den feuerpolizeilichen Vorschriften angepasst werden müssten.