3.2. Laut Art. 53 BauG haben Bauten sowohl während ihrer Erstellung als auch ihres Bestehens dauernd eine den Regeln der Baukunst genügende Festigkeit und Sicherheit aufzuweisen. Diese Vorschrift wird in Art. 6 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) bezüglich des Feuerschutzes präzisiert. Gemäss der zitierten Vorschrift haben Bauten und Anlagen sowohl während ihrer Erstellung als auch während der Dauer ihres Bestehens den feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen. Somit steht fest, dass auch bestandesgeschützte Bauten dem Sicherheitsaspekt zu genügen haben, denn die Art. 53 BauG und Art.