Laut dieser Vorschrift bleiben für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten des BauG erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Sie sind - wiederum gemäss der gleichen Vorschrift - nur dann den neuen Vorschriften anzupassen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. Es ist somit zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung betreffend der Behebung von baulichen Mängeln mit der Bestandesgarantie vereinbar ist oder nicht.