Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht fest, dass das zur Diskussion stehende Gebäude vor Inkrafttreten des ersten Baugesetzes (BauG) am 28. April 1963 errichtet worden ist. Somit kommt bezüglich jener Bausubstanz bzw. jener Bauteile, die vor dem 28. April 1963 geschaffen worden sind, die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BauG zum Tragen. Laut dieser Vorschrift bleiben für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten des BauG erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet.