3.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Behebung von gewissen baulichen Mängeln (Feuerschutz und Fernsehantennen) bzw. die Einreichung entsprechender Baugesuche unter Androhung von Art. 292 StGB angeordnet hat. Nach Ansicht der Rekurrentin sind die von der Vorinstanz verlangten Massnahmen nicht zulässig, da das fragliche Gebäude von der Bestandesgarantie erfasst werde.