Die Eigentümerschaft eines alten Wohnhauses weigerte sich unter Berufung auf die Bestandesgarantie, der von der Baubewilligungsbehörde erlassenen Verfügung betreffend Behebung von gewissen baulichen Mängeln Folge zu leisten. Die Standeskommission hat den Rekurs der Grundeigentümerschaft abgewiesen und dabei in den Erwägungen das Verhältnis zwischen der Bestandesgarantie der Eigentümer und der Forderung der Behörden nach Behebung baulicher bzw. feuerpolizeilicher Mängel dargelegt. Sie hat u.a. Folgendes festgehalten: (...)