1 Weiter gilt es zu beachten, dass der Schiessstand schon vor der fraglichen Einzonung betrieben wurde und das Ganze auch unter dem Aspekt der Bestandesgarantie für die Schiessanlage geprüft werden müsste. Bezüglich der Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten sind zudem Art. 30 f. LSV zu beachten. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 23/00 vom 6. März 2001)