Nach Art. 133 Abs. 2 MG kann das Departement für Bevölkerungsschutz und Sport für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem Enteignungsgesetz erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht. Es braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob auch eine Enteignung nach kantonalem Recht (Gesetz über die Enteignung) möglich ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Enteignung gegeben, weshalb die Einwände unbeachtlich sind.