Der Standort der Anlage ist zwar nicht als günstig zu bezeichnen, doch wäre dies nur bei einer Neuanlage und bei einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV zu beachten. Die Bestandesgarantie, welche bestehenden Anlagen zukommt, hat zur Folge, dass die nachteiligen Auswirkungen der Lärmbelastung nach der hiefür massgebenden Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen sind. Soweit diese Erleichterungen für reine Sanierungen, wie sie hier vorliegen, zulässt, sind sie den ‚Vereinigten Oberdorfer Schützen‘ deshalb zu gewähren (vgl. BGE 119 Ib 463 Erw. 7d).