Dass die geprüften weitergehenden Sanierungsmassnahmen (vier zusätzliche Lärmschutzwände) unverhältnismässige Kosten verursachen und zudem das Landschaftsbild stark beeinträchtigen würden, wurde bereits festgestellt. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht gesagt werden, dass wichtige Anliegen der Raumplanung den Sanierungserleichterungen entgegenstehen. Art. 24 Abs. 2 RPG lässt die Erneuerung bestehender Anlagen ausdrücklich zu. Der Standort der Anlage ist zwar nicht als günstig zu bezeichnen, doch wäre dies nur bei einer Neuanlage und bei einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV zu beachten.